23.04.2021 – In einem neuen Förderprogramm des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) können kleine und mittlere Unternehmen (KMU), kleine Stadtwerke und kommunale Gebietskörperschaften sowie Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes bis 31. Dezember 2021 Anträge zur Förderung des Aufbaus von Ladeinfrastruktur einreichen.

Ziel ist es, den Aufbau von Ladestationen an attraktiven Zielorten des Alltags zu beschleunigen. Die Förderung hat ein Volumen von 300 Millionen Euro und deckt bis zu 80 Prozent der Investitionskosten. Sie basiert auf der neuen Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur vor Ort“ des BMVI. Die De-minimis-Förderung verläuft nach der zeitlichen Reihenfolge der eingegangenen Anträge („Windhundverfahren“). Die Anträge müssen bei der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen eingereicht werden.

Die Förderung ist als schnelle Hilfe für KMU gedacht. So erhalten z.B. die durch die Pandemie-Krise besonders betroffenen kleinen und mittelständischen Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes durch das Programm die Möglichkeit, einen Ladepunkt kostengünstig aufzustellen und so ihre Kundenakzeptanz zu steigern.

 

Die Förderung im Detail:

  • Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
  • Förderfähig sind nur KMU (auch kommunale Unternehmen) nach der EU-Definition, welche den maximalen Fördergesamtbetrag von 200.000 Euro innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre nicht übersteigen.
  • Gefördert wird der Kauf von Normalladeinfrastruktur (AC und DC) (11 kW bis 22 kW) mit bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 4.000 Euro pro Ladepunkt (inklusive Anschluss an Niederspannung inkl. Installations- und Aufbaukosten in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 10.000 Euro Förderung pro Standort).
  • Gefördert wird der Kauf von Schnellladeinfrastruktur (DC) bis maximal 50 kW bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 16.000 Euro pro Ladepunkt (inklusive Anschluss an Mittelspannung in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 100.000 Euro Förderung pro Standort).
  • Eine Förderung der Kombination mit Pufferspeicher ist ebenfalls möglich (maximaler Förderbetrag ist analog zum dazugehörigen Netzanschluss).
  • Bei beschränkter Zugänglichkeit des Ladepunktes erfolgt eine Absenkung der Förderhöhe auf 50 % der Förderung.
  • Die geförderten Ladepunkte müssen vertragsbasiertes Laden, Roaming und Ad-hoc-Laden ermöglichen.
  • Verpflichtende Ökostromabgabe

Realisiert werden muss die Ladeinfrastruktur bis zum 31.12.2022.

 

Bewilligungsbehörde sowie Ansprechpartnerin für administrative und förderrechtliche Fragen ist die BAV. Anträge sind über www.bav.bund.de einzureichen.

Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
ladeinfrastruktur@bav.bund.de
Telefon: 0 49 41/6 02-5 55
www.bav.bund.de

Für technische Fragen steht die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur bei der Programm­gesellschaft NOW GmbH per E-Mail zur Verfügung: ladeinfrastruktur@now-gmbh.de

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